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   BVerwG, 09.09.1965 - III C 195.64   

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BVerwG, 09.09.1965 - III C 195.64 (https://dejure.org/1965,1010)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1965 - III C 195.64 (https://dejure.org/1965,1010)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1965 - III C 195.64 (https://dejure.org/1965,1010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Erlass eines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses - Anfechtbarkeit eines Beschlusses zur Berichtigung des Tatbestands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2316
  • DÖV 1965, 824
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.08.1958 - IV C 99.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1965 - III C 195.64
    Ihr steht die Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nach der ein Beschluß zur Berichtigung des Tatbestandes unanfechtbar ist, nicht entgegen, da es sich bei der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts um einen so schwerwiegenden Verfahrensmangel handelt, daß eine Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht geboten erscheint (vgl. BVerwGE 7, 218 [220]).

    Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob an dem ohne mündliche Verhandlung ergehenden Berichtigungsbeschluß auch die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu beteiligen sind (so für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung BVerwGE 7, 218 und nach diesem Zeitpunkt die Kommentare von Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl. 1962, § 119 Anm. 3 b, RdZ. 7; Koehler, VwGO, § 119 Anm. IV 3; Klinger, VwGO, 2. Aufl. 1964, § 119 Anm. C 2; Schunck-De Clerck, VwGO, § 119 Anm. 2 b; a.A. OVG Berlin, DVBl. 1963, 254 und OVG Lüneburg, DVBl. 1960, 940; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, § 119 Anm. II, 2. Abs.; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 119 Anm. 4), hat anstelle eines Richters, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, der Verwaltungsgerichtsrat Rathsmann bei dem Berichtigungsbeschluß mitgewirkt.

  • BVerwG, 24.10.1958 - III C 47.57

    Offene Handelsgesellschaft (OHG) als Tabakimportunternehmen - Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1965 - III C 195.64
    Bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, daß nach dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1958 - BVerwG III C 47.57 - (BVerwGE 7, 285 [BVerwG 24.10.1958 - III C 47/57]) eine Bindung an die in einem Bescheid für die Gewährung von Unterhaltshilfe enthaltenen Feststellungen, daß der Berechtigte Vermögensschäden erlitten habe, nur dann eintritt, wenn die zugunsten des Erblassers der Beigeladenen in dem späteren Verfahren festgestellten Kriegssachschäden ein und dieselbe Ausgleichsleistung betreffen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.10.1960 - V A 4/59
    Auszug aus BVerwG, 09.09.1965 - III C 195.64
    Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob an dem ohne mündliche Verhandlung ergehenden Berichtigungsbeschluß auch die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu beteiligen sind (so für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung BVerwGE 7, 218 und nach diesem Zeitpunkt die Kommentare von Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl. 1962, § 119 Anm. 3 b, RdZ. 7; Koehler, VwGO, § 119 Anm. IV 3; Klinger, VwGO, 2. Aufl. 1964, § 119 Anm. C 2; Schunck-De Clerck, VwGO, § 119 Anm. 2 b; a.A. OVG Berlin, DVBl. 1963, 254 und OVG Lüneburg, DVBl. 1960, 940; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, § 119 Anm. II, 2. Abs.; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 119 Anm. 4), hat anstelle eines Richters, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, der Verwaltungsgerichtsrat Rathsmann bei dem Berichtigungsbeschluß mitgewirkt.
  • OVG Berlin, 08.10.1962 - I a B 68.60
    Auszug aus BVerwG, 09.09.1965 - III C 195.64
    Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob an dem ohne mündliche Verhandlung ergehenden Berichtigungsbeschluß auch die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu beteiligen sind (so für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung BVerwGE 7, 218 und nach diesem Zeitpunkt die Kommentare von Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl. 1962, § 119 Anm. 3 b, RdZ. 7; Koehler, VwGO, § 119 Anm. IV 3; Klinger, VwGO, 2. Aufl. 1964, § 119 Anm. C 2; Schunck-De Clerck, VwGO, § 119 Anm. 2 b; a.A. OVG Berlin, DVBl. 1963, 254 und OVG Lüneburg, DVBl. 1960, 940; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, § 119 Anm. II, 2. Abs.; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 119 Anm. 4), hat anstelle eines Richters, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, der Verwaltungsgerichtsrat Rathsmann bei dem Berichtigungsbeschluß mitgewirkt.
  • BVerwG, 17.09.2007 - 8 B 30.07

    Kostenentscheidung; außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Berichtigung;

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass mit dem Rechtsmittel der Revision - Entsprechendes gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO - eine gegen § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO verstoßende Besetzung der Richterbank beim Erlass des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses gerügt werden kann (Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG 3 C 195.64 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 2).

    Das genannte Urteil vom 9. September 1965 betraf den Sonderfall, dass es wegen der fehlerhaften Besetzung der Richterbank bei der Tatbestandsberichtigung an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage (§ 137 Abs. 2 VwGO) für ein Revisionsurteil fehlte (Urteil vom 9. September 1965 a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 CB 5.85

    Beschluss - Tatbestandsberichtigungsantrag - Mündliche Verhandlung -

    Dabei bedarf keiner Erörterung, ob ein derartiger Verfahrensmangel mit der Revision gemäß §§ 133 Nr. 1, 138 Nr. 1 VwGO (BVerwGE 7, 218 [BVerwG 29.08.1958 - IV C 99/57], Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG 3 C 195.64 - ) oder gemäß §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG 3 C 195.64 - (a.a.O.) die Frage, ob an dem ohne mündliche Verhandlung ergehenden Berichtigungsbeschluß auch die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu beteiligen sind, ausdrücklich offengelassen.

  • BVerwG, 23.06.1966 - III C 65.65

    Verluste der Beteiligungen am wirtschaftlichen Ertrag von in öffentliches

    Die Behörde war daher durch diesen Bescheid nicht gehindert, zu einer der Klägerin ungünstigen Entscheidung bei der Feststellung des Schadens an landwirtschaftlichem Vermögen zu kommen (Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG III C 195.64 - BVerwGE 7, 285 [BVerwG 24.10.1958 - III C 47/57]).
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